(Pflege)Ausbildung machen und trotzdem Geld verdienen?
Ja, das geht! Beschäftigte erhalten ihren Lohn weiter, während sie in Ausbildung sind. Im Interview mit Frau Kolb von der Agentur für Arbeit erfährst du, wer gefördert wird, was gefördert wird, und wie ein Förderantrag abläuft.
Amelie Witt (AW): Viele Menschen wissen nicht, dass es die Möglichkeit zur finanziellen Förderung der Pflegeausbildung gibt. Was ist das genau?
Carina Kolb (CK): Es gibt die Möglichkeit, die Weiterbildung zur Pflegefachkraft zu fördern. Dabei erstattet die Bundesagentur für Arbeit z. B. die Schulkosten für den Besuch der Berufsschule. In der Praxis sieht es zudem so aus, dass geförderte Beschäftigte den Verdienst aus dem bestehenden Arbeitsvertrag während der Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber voll weitergezahlt bekommen (sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt). Der Arbeitgeber erhält dafür einen Zuschuss von der Agentur für Arbeit.
AW: Was wird noch gefördert?
Es können weitere Kosten, u. a. zusätzliche Fahrkosten, zusätzliche Kinderbetreuungskosten und zusätzliche Verpflegungs- und Übernachtungskosten gefördert werden.
AW: Was ist ihre Rolle als Mitarbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit dabei?
Ich führe die Gespräche mit den Beschäftigten und den Arbeitgebenden. Außerdem entscheide ich über die Förderung und begleite den gesamten Umschulungsprozess.
AW: Warum gibt es eine Förderung?
CK: Mit der Maßnahme möchte die Bundesregierung gezielt die Weiterbildung von bereits Beschäftigten stärken, um sie fit für den Arbeitsmarkt zu machen. Außerdem ist es das Ziel, mehr Fachkräfte zu gewinnen.
AW: Welche Ausbildungen werden gefördert?
CK: Generell ist eine Förderung für alle anerkannten Ausbildungsberufe denkbar. Eine Liste der anerkannten Ausbildungsberufe findet sich hier. Auch die Ausbildung zur Pflegefachkraft (Pflegefachmann bzw. Pflegefachfrau) ist anerkannter Ausbildungsberuf.
Wenn die Zugangsvoraussetzungen für den Eintritt in eine Pflegefachkraftausbildung nicht mitgebracht werden, kann zunächst die Pflegefachhelferausbildung gefördert werden.
AW: Welche Voraussetzungen müssen Interessierte mitbringen?
CK: Grundsätzlich können alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gefördert werden. Für eine abschlussorientierte Weiterbildung kommen nur sogenannte geringqualifizierte Beschäftigte in Frage.
Geringqualifiziert ist ein Beschäftigter, wenn er entweder
- bisher keinen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer erworben hat oder
- zwar einen solchen Berufsabschluss erworben hat, aber mehr als vier Jahre an- oder ungelernt tätig war und eine Beschäftigung, die dem ursprünglichen Beruf entspricht, nicht mehr ausüben kann. Diese Personengruppe nennt man auch Wiederungelernte.
Es wird außerdem die Eignung der Beschäftigten geprüft, liegen z. B. die Zugangsvoraussetzungen für das Qualifizierungsziel vor, ist die Motivation und das Durchhaltevermögen entsprechend. Es ist in Einzelfällen auch möglich die gesundheitliche Eignung zu prüfen. Für diese Eignungsabklärungen können wir auch unsere Fachdienste (Ärztlichen Dienst oder unseren Berufspsychologischen Service) hinzuziehen.
Wichtig ist zu wissen: jede Förderanfrage wird im Einzelfall entschieden.
AW: Wenn ich direkt aus der Schule komme, kann ich auch die Ausbildung gefördert bekommen?
CK: Grundsätzlich muss zunächst eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren nachgewiesen werden. Es gibt aber auch hier Ausnahmen, die wiederum im Einzelfall entschieden werden.
AW: Wenn ich Interesse an der Pflegeausbildung und einer Förderung habe, an wen kann ich mich wenden?
CK: Am Anfang steht eine Beratung durch die Agentur für Arbeit. Hier findet ein kostenfreies und unverbindliches Beratungsgespräch statt, in dem individuelle Fragen geklärt werden. Interessierte können sich an mich oder meinen Kollegen Herrn Zöller wenden. Sie können sich aber auch an den Arbeitgeber wenden.*
AW: Wie viel Zeit sollte man zwischen ihrer Beratung und Ausbildungsbeginn einrichten?
CK: 5 bis 6 Monate vor Ausbildungs-/Umschulungsbeginn sind wünschenswert. Eine Frist gibt es allerdings nicht.
AW: Wie viel verdiene ich denn nun in der Weiterbildung?
CK: Vereinfacht gesagt: Das, was man bisher verdient hat: Der bisherige Verdienst wird während der Qualifizierung weitergezahlt. Der Beschäftigte wird während der Weiterbildung von der Arbeit freigestellt.
Beispiel: Eine Person arbeitet als angelernte Pflegehelferin oder Pflegehelfer und wechselt dann in eine Umschulung. Auch wenn keine Arbeitsleistung z. B. während der Schulphasen erbracht wird, wird der vereinbarte Arbeitslohn vom Arbeitgeber weitergezahlt. Der Arbeitgeber erhält dann eine Erstattung durch die Agentur für Arbeit, dem sogenannten Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ).
AW: Was ist mit Menschen, die nicht aus Deutschland kommen? Gibt es da bestimmte Voraussetzungen?
Für Menschen, die nicht aus Deutschland kommen, gelten für die abschlussorientierte Weiterbildung generell die gleichen Voraussetzungen. Wobei hier natürlich noch Wert auf die Sprachkenntnisse gelegt werden. Für eine abschlussorientierte Weiterbildung ist in der Regel das B2-Zertifikat erforderlich.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem ausländischen Pflegeabschluss, die in Deutschland noch keinen anerkannten Berufsabschluss haben, können für die Anerkennung ggf. notwendige Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden. Das Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte ist beim Landesamt für Pflege zu beantragen. Entsprechende Anpassungslehrgänge können dann über die Agentur für Arbeit gefördert werden.
AW: Ist die Ausbildung in Voll- und Teilzeit möglich?
CK: Beide Modelle können durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Oftmals bieten Schulen aber nur Vollzeitklassen an. Dazu informieren Sie sich am besten bei der Schule selbst.
AW: Muss ich noch etwas bei der Wahl der Schule beachten?
CK: Damit eine Förderung von der Agentur für Arbeit möglich ist, ist es wichtig, dass es sich um eine zertifizierte Schule handelt, die sogenannte Bildungsgutscheine einlösen kann. Bei der Suche können Sie die Weiterbildungssuche nutzen. Bitte lassen Sie sich hier nur Angebote mit Bildungsgutschein anzeigen.
AW: Wenn ich nun Interesse habe, was muss ich tun?
CK: Melden Sie sich gerne bei mir, wenn ihr Arbeitgeber im Landkreis Kitzingen ist oder bei Ihrer ortsansässigen Agentur für Arbeit. Wir beraten Sie gerne.
AW: Vielen herzlichen Dank für das Gespräch, Frau Kolb!
* Anm. d. Red.: Die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit richtet sich danach, wo der Arbeitgeber ansässig ist. Frau Kolb und Herr Zöller sind für Interessierte mit Arbeitgeber in Kitzingen zuständig (Manuel Zöller, 09321/9161-85, Carina Kolb, 09321/9161-84). Jede Agentur für Arbeit hat jedoch eigene Ansprechpartner.
Das Interview führte Amelie Witt.
6 Kommentare
Guten Morgen, ich möchte Sie um Informationen bitten, ich arbeite seit einem Jahr als Krankenpflegerassistentin und möchte weiterhin meinen Abschluss als Krankenpfleger machen. Meine Frage: Bekomme ich in diesen drei Jahren das gleiche Gehalt?
Wenn Sie eine Förderung bekommen, dann bekommen Sie das Gehalt einer Assitentin. Sie müssen mit der zuständigen Agentur für Arbeit aber klären, ob eine Förderung in Ihrem Fall möglich ist. V